§ 071 UrhG

  • Nachgelassene Werke

    (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 UrhG und 10 Abs. 1 UrhG sowie die §§ 15 UrhG bis 23 UrhG, 26 UrhG, 27 UrhG, 44a UrhG bis 63 UrhG und 88 UrhG sind sinngemäß anzuwenden.


    (2) Das Recht ist übertragbar.


    (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 UrhG zu berechnen.



    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 UrhG und 10 Abs. 1 UrhG sowie die §§ 15 UrhG bis 24 UrhG, 26 UrhG, 27 UrhG, 44a UrhG bis 63 UrhG und 88 UrhG sind sinngemäß anzuwenden.


    (2) - (3) ...

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