• Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer


    1. entgegen § 95a Abs. 3 UrhG


    a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder


    b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,


    2. entgegen § 95b Abs. 1 S. 1 UrhG ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder


    3. entgegen § 95d Abs. 2 UrhG Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) 1. - 2. ...


    3. entgegen § 95d Abs. 2 S. 1 UrhG Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.


    (2) ...

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