Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
Der Eigentümer kann seine Ansprüche wegen Veränderungen oder Schäden an der Sache sowie der Nießbraucher seine Ansprüche auf Ersatz für Ausgaben oder das Recht, eine Einrichtung wegzunehmen, nur für sechs Monate geltend machen. Die Regelung aus § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 BGB gilt hier auch.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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