Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 BGB und 1841 Abs. 2 BGB einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1842 BGB Mitwirkung des Gegenvormunds
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.