• Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen §§ 3 ArbZG, 6 Abs. 2 ArbZG oder § 21a Abs. 4 ArbZG, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ArbZG, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
    2. entgegen § 4 ArbZG Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
    3. entgegen § 5 Abs. 1 ArbZG die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 ArbZG die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
    4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1 ArbZG, § 13 Abs. 1 oder 2 ArbZG, § 15 Abs. 2a Nr. 2 ArbZG, § 21 Abs. 1 ArbZG oder § 24 ArbZG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
    5. entgegen § 9 Abs. 1 ArbZG einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
    6. entgegen § 11 Abs. 1 ArbZG einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG zuwiderhandelt,
    8. entgegen § 16 Abs. 1 ArbZG die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
    9. entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG oder § 21a Abs. 7 ArbZG Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
    10. entgegen § 17 Abs. 4 ArbZG eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 ArbZG eine Maßnahme nicht gestattet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


    Fassung ab 01. Jan 2021


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2020


    (1) ...


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


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    Fassung bis einschl 16. Nov 2016


    (1) ...


    4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1 ArbZG, § 13 Abs. 1 oder 2 ArbZG, § 15 Abs. 2a Nr. 2 ArbZG oder § 24 ArbZG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,


    ...


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    Fassung bis einschl 31. Jul 2013


    (1) 1. - 3. ...


    4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1 ArbZG , § 13 Abs. 1 oder 2 ArbZG oder § 24 ArbZG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,


    5. - 10. ...


    (2) ...

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