(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen §§ 3 ArbZG, 6 Abs. 2 ArbZG oder § 21a Abs. 4 ArbZG, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ArbZG, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
- entgegen § 4 ArbZG Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
- entgegen § 5 Abs. 1 ArbZG die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 ArbZG die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
- einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1 ArbZG, § 13 Abs. 1 oder 2 ArbZG, § 15 Abs. 2a Nr. 2 ArbZG, § 21 Abs. 1 ArbZG oder § 24 ArbZG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 9 Abs. 1 ArbZG einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
- entgegen § 11 Abs. 1 ArbZG einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG zuwiderhandelt,
- entgegen § 16 Abs. 1 ArbZG die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
- entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG oder § 21a Abs. 7 ArbZG Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
- entgegen § 17 Abs. 4 ArbZG eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 ArbZG eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fassung ab 01. Jan 2021
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Fassung bis einschl 31. Dez 2020
(1) ...
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
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Fassung bis einschl 16. Nov 2016
(1) ...
4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1 ArbZG, § 13 Abs. 1 oder 2 ArbZG, § 15 Abs. 2a Nr. 2 ArbZG oder § 24 ArbZG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
...
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Fassung bis einschl 31. Jul 2013
(1) 1. - 3. ...
4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1 ArbZG , § 13 Abs. 1 oder 2 ArbZG oder § 24 ArbZG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. - 10. ...
(2) ...