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  • Lateinischer Fachausdruck - Zivilrecht - Zivilprozessrecht - Versäumnisurteil

    "Die säumige Prozesspartei gesteht ein". Dieser Grundsatz liegt dem Versäumnisurteil zugrunde. Eine der beiden Parteien (Kläger oder Beklagter) erscheint nicht vor Gericht. Gemeint ist die mit der Klage erhobene Behautpung eines Anspruches des Klägers oder die Behauptung des Beklagten, der erhobene Anspruch bestehe nicht. Der erschienen Partei wird die Behauptung zuerkannt als gegeben. Gegen die säumige Partei ergeht Versäumnisurteil.

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