- liegt vor, wenn sich die Tat in Wirklichkeit gegen einen anderen Gegenstand richtet, als der Täter meint. es wird also das Angriffsobjekt verwechselt. (Mattioli / Kleine-Voßbeck / Kiel / Platena, Der Irrtum im Strafrecht 5. Aufl. 1996, S. 8)
§ 15 StGB