(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
- a) Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
- b) Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Art. 65 DSGVO an die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und die betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon],
- c) Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Art. 63 DSGVO.
(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
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