§ 089f SGB VIII

  • Umfang der Kostenerstattung

    (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.


    (2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b SGB VIII), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c SGB VIII) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d SGB VIII) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

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