Finanzgerichtsbarkeit

  • Zur Finanzgerichtsbarkeit gehören die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof.

    Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheidet das Finanzgericht als oberes Landesgericht. Über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen befindet der Bundesfinanzhof in München. Ein Finanzgericht ist in Senate gegliedert, in denen bei der mündlichen Verhandlung drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter mitwirken. Wenn die Sache keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit einem seiner Berufsrichter als Einzelrichter übertragen, der dann allein entscheidet. In sonstigen Fällen kann der Einzelrichter entscheiden, wenn die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklären.


    Das Besondere an der Finanzgerichtsbarkeit ist, dass das Finanzgerichtsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Bürgers durch die Erhebung einer Klage eingeleitet wird. An die Formalien der Klageschrift bestehen jedoch gewisse Mindestanforderungen.

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