§ 21 RVG

  • Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

    (1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.


    (2) In den Fällen des § 146 FamFG, auch in Verbindung mit § 270 FamFG, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.


    (3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft