(1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
(2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO). Für den Antrag nach Art. 34 Abs. 1 Buchst a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 906 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO und § 907 ZPO entsprechend.
(3) Über Rechtsbehelfe, die nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. Sofern nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.
(4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Art. 36 Abs. 5 UnterAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.
Fassung ab 01. Dez 2021
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Fassung bis einschl 30. Nov 2021
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(2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO). Für den Antrag nach Art. 34 Abs. 1 Buchst a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 850k Abs. 4 ZPO und § 850l ZPO entsprechend.
(3) - (4) ...