§ 0069 ZPO

  • Streitgenössische Nebenintervention

    Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei.

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