(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 BGB bis 1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235 BGB, des § 1237 Satz 1 BGB und des § 1240 BGB kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.