Vorbehalt des Gesetzes

  • Kein Eingriff ohne Grundlage im Gesetz

    Das Prinzip vom "Vorbehalt des Gesetzes" besagt, dass die Verwaltung nur dann handeln darf, wenn ihr durch den Gesetzgeber gestattet wird, Art. 20 Abs. 3 GG: "nicht ohne Gesetz".


    Das Prinzip gilt für alle Bereiche der Eingriffsverwaltung. Bei der Leistungsverwaltung besteht der Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich die Bereitstellung von Mitteln im Haushalt (Etatlegitimierung). Werden mit der Leistungsvergabe aber Rechte Dritter beeinträchtigt, bedarfs es auch in der Leistungsverwaltung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Dies gilt auch, wenn wesentliche Aspekte der Grundrechtsausübung betroffen sind. Hier erfordert das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip der Verfassung stets eine gesetzliche Grundlage.


    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch im Bereich der Sonderrechtsverhältnisse, sofern nicht lediglich Maßnahmen statusinterner Organisationsgewalt in Frage stehen.

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