• Vormund

    (1) Zum Vormund kann bestellt werden:

    1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
    2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
    3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
    4. das Jugendamt.

    (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

    1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
    2. das Jugendamt.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1774 BGB Anordnung von Amts wegen


    Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

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