Verkehrsgeltung

  • Zivilrecht - Markenrecht

    eines Zeichens liegt vor, wenn es innerhalb eines beteiligten Verkehrskreises ein hohes Maß an Bekanntheit erlangt hat. Für ein Zeichen, das zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und das Verkehrsgeltung erlangt hat, besteht auch ohne Eintragung ins Markenregister markenrechtlicher Schutz.

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