verdeckter Ermittler

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 110a ff. StPO

    ist ein Polizeibeamter, der unter einer auf Dauer angelegten veränderten Idendität ermittelt (§ 110a Abs. 2 Satz 1 StPO) und unter dieser Legende, auch nach dem Ende seines Einsatzes (§ 110b Abs. 3 StPO), am Rechtsverkehr teilnehmen darf (§ 110a Abs. 2 Satz 2 StPO). Abzugrenzen ist der verdeckte Ermittler mit seiner auf Dauer angelegten Tätigkeit von dem nur im Einzelfall unter einem Decknamen handelnden Beamten. Dieser ist dann keine verdeckter Ermittler, wenn sich seine Tätigkeit im Umfeld des Beschuldigten auf eine Einzelaktion beschränkt. Auf diesen sind die §§ 110a ff StPO nicht anwendbar. (siehe dazu auch BGH NJW 1996, 2108)


    Das Gesetz erlaubt es, Urkunden herzustellen, verändern oder zu gebrauchen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer Legende für den verdeckten Ermittler notwendig ist (§ 110a Abs. 3 StPO). Es dürfen aber keine öffentlichen Bücher oder Register verändert werden.

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