§ 140 UrhG

  • Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

    An das Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vom 24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird nach Artikel 2 folgender Artikel 2 a eingefügt:


    Artikel 2 a


    "Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem Abkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden.”


ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft