Änderung der Strafprozessordnung
§ 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO erhält folgende Fassung:
“8. alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 UrhG bis 108 UrhG (des Urheberrechtsgesetzes)."