Die der Caritas angeschlossene Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Termin für den Vortrag der Schlussanträge des Generalanwalts am 11. Januar 2024 aufgehoben.
Bundesarbeitsgericht, Anerkenntnisurteil vom 14. Dezember 2023 – 2 AZR 130/21 -, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A) – BAG PM 48/2023 --> (siehe auch BAG PM 28/2022)
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. September 2020 – 18 Sa 210/20 –