(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anzuwenden.
(2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.
Fassung neu seit 01. Jul 2023