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  6. SchulG M-V

§ 143 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 14. Oktober 2023 um 21:48
  • 3. August 2026 um 22:33
  • 309 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Übergangsvorschriften

    (1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz, die Zustimmung des Schulträgers oder eine Genehmigung der obersten Schulbehörde vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden. Erneuter Entscheidungen bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.

    (2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, bleiben unberührt. § 118 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V ist zu beachten.

    (3) Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, mit denen zum 1. August 2005 bereits ein Schulverhältnis begründet wurde und die spätestens ab dem Schuljahr 2005/2006 eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, zahlt das Land nach Maßgabe der nachfolgenden Übergangszeiträume 80 Prozent des Schulkostenbeitrages. Im Bereich der Schulart der Grundschule zahlt das Land längstens drei Jahre, im Bereich der Regionalen Schule und der Förderschule längstens fünf Jahre, im Bereich des Gymnasiums längstens sechs Jahre und im Bereich der beruflichen Schule längstens zwei Jahre ab dem 1. August 2005 gerechnet. Für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2005 zahlt das Land den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, die eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, den Schulkostenbeitrag.

    (4) Der Bildungsgang Erzieher 0 bis 10 kann auch schon während der Modellphase als Ersatzschule betrieben werden.

    (5) Bei der Errichtung und Inbetriebnahme eines Bildungsganges nach Absatz 4 an einer bestehenden Ersatzschule, die bereits den bestehenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher anbietet, wird die Finanzhilfe in Abweichung von den Regelungen des § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SchulG M-V bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt.

    (6) Abweichend von § 4 Abs. 15 SchulG M-V werden an ausgewählten Grundschulstandorten (ab Jahrgangsstufe 3) und Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b sowie d und e SchulG M-V) Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen jahrgangsweise aufwachsend eingerichtet. Beginnend an Grundschulen werden die Lerngruppen zum Beginn des Schuljahres eingerichtet, an dessen Ende die Aufhebung der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 143 Abs. 9 Nr. 1 erfolgt.

    (7) Abweichend von § 13 Abs. 5 SchulG M-V werden an ausgewählten Grundschulstandorten Diagnoseförderlerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen zum Schuljahr 2024/2025 eingerichtet.

    (8) Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2026 in einer Diagnoseförderklasse beschult werden, werden beschult nach den Regelungen des § 14 SchulG M-V (des Schulgesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist.

    (9) Abweichend von § 36 Abs. 1 SchulG M-V gelten folgende Regelungen:

    1. Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind bis zum 31. Juli 2030 aufzuheben. Eine Aufhebung ist ab dem Jahr 2027 zum 31. Juli jeden Jahres möglich.
    2. In dem Schuljahr, an dessen Ende die Aufhebung nach Nummer 1 erfolgt, werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 9 beschult.

    (10) Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2030 entfällt für die Bildung von Eingangsklassen das Antrags- und Genehmigungserfordernis nach § 45 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. In diesen Fällen hat der Schulträger den Sachverhalt gegenüber der obersten Schulbehörde anzuzeigen.

    (11) In den Schuljahren 2025/2026 und 2026/2027 wird die Finanzhilfe für Ersatzschulen nach § 128 Abs. 1 SchulG M-V mit der Maßgabe berechnet, dass zu dem für das jeweilige Schuljahr geltenden Schülerkostensatz gemäß § 128a SchulG M-V ein Versorgungszuschlag gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V addiert wird. Die Höhe des Zuschlages beträgt für die Kostensätze nach § 128 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V

    Nummer 155,51 Euro,
    Nummer 257,83 Euro,
    Nummer 385,68 Euro,
    Nummer 457,83 Euro,
    Nummer 5103,94 Euro,
    Nummer 6156,64 Euro und
    Nummer 730,77 Euro.

    Weitere als die vorgenannten Zuschläge sind nicht zu berücksichtigen.

    (12) § 115 SchulG M-V findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Schullastenausgleich für das Schuljahr 2019/2020 erhoben wird nach den Regelungen des § 115 SchulG M-V (des Schulgesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) - (5) ...

    (6) Abweichend von § 4 Abs. 12 SchulG M-V werden an ausgewählten Grundschulstandorten (ab Jahrgangsstufe 3) und Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b sowie d und e SchulG M-V) Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen jahrgangsweise aufwachsend eingerichtet. Beginnend an Grundschulen werden die Lerngruppen zum Beginn des Schuljahres eingerichtet, an dessen Ende die Aufhebung der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 143 Abs. 9 Nr. 1 erfolgt.

    (7) - (12) ...

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) - (5) ...

    (6) Abweichend von § 4 Abs. 10 und 11 SchulG M-V werden an ausgewählten Grundschulstandorten Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache und Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zum Schuljahr 2020/2021 eingerichtet.

    (7) Abweichend von § 4 Abs. 12 SchulG M-V werden an ausgewählten Grundschulstandorten (ab Jahrgangsstufe 3) und Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b und d und e SchulG M-V) Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen ab dem Schuljahr 2027/2028 eingerichtet.

    (8) § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG M-V gelten ab dem Schuljahr 2020/2021.

    (9) § 13 Abs. 4 SchulG M-V gilt ab dem Schuljahr 2021/2022.

    (10) Abweichend von § 13 Abs. 5 SchulG M-V werden an ausgewählten Grundschulstandorten Diagnoseförderlerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen zum Schuljahr 2024/2025 eingerichtet.

    (11) Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2026 in einer Diagnoseförderklasse beschult werden, werden nach den Regelungen des § 14 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, beschult.

    (12) Abweichend von § 36 Abs. 1 SchulG M-V gelten folgende Regelungen:

    1. Im Schuljahr 2019/2020 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 beschult.
    2. Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache sind zum 31. Juli 2020 aufzuheben.
    3. Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2023 in einer Sprachheilklasse an einer Grundschule beschult werden, werden nach den Regelungen des § 36 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, beschult.
    4. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2025/2026 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 9 beschult.
    5. Im Schuljahr 2026/2027 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 9 beschult.
    6. Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind zum 31. Juli 2027 aufzuheben.

    (13) Für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 in der Jahrgangsstufe 2 beschult werden, findet § 62 Abs. 2 SchulG M-V keine Anwendung.

    (14) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 82 Abs. 2 SchulG M-V für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Schülersprecherinnen und Schülersprecher sowie ihre Vertretungen bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt, sofern sie nicht aus ihrem Amt gemäß § 80 Abs. 8 SchulG M-V ausgeschieden sind.

    (15) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 83 Abs. 2 SchulG M-V für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 80 Abs. 8 SchulG M-V während der Amtszeit ausscheiden, können Nachwahlen erfolgen.

    (16) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 91 Abs. 2 und 4 SchulG M-V für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Schülervertretungen und ihre Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 80 Abs. 8 SchulG M-V während der Amtszeit ausscheiden, können für den Landesschülerrat gewählte Ersatzmitglieder nachrücken oder es erfolgt eine Nachwahl. In den Vorständen können Nachwahlen erfolgen.

    (17) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 92 Abs. 2 und 4 SchulG M-V für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Elternvertretungen und ihre Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 86 Abs. 4 SchulG M-V während der Amtszeit ausscheiden, können für den Landeselternrat gewählte Ersatzmitglieder nachrücken oder es erfolgt eine Nachwahl. In den Vorständen können Nachwahlen erfolgen.

    (18) Die Regelungen in den §§ 83 Abs. 1 SchulG M-V und 91 Abs. 3 und 4 SchulG M-V gelten ab den nächsten turnusmäßigen Wahlen im Schuljahr 2021/2022.

    (19) § 115 SchulG M-V findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Schullastenausgleich für das Schuljahr 2019/2020 nach den Regelungen des § 115 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, erhoben wird.

    • Übergangsvorschriften
    • § 143 SchulG M-V

Übergangsvorschriften

(1) Bestehende Organisationsformen und Verfahren an Schulen können grundsätzlich weitergeführt werden. Neue Beschlüsse oder Genehmigungen sind nur erforderlich, wenn Änderungen vorgenommen werden oder bisherige Schulversuche dauerhaft übernommen werden sollen.

(2) Bereits erteilte Genehmigungen und Anerkennungen für Schulen in freier Trägerschaft bleiben bestehen.

(3) Für bestimmte Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern gelten für bereits bestehende Schulverhältnisse Übergangsregelungen zur Finanzierung der Schulkosten.

(4) Der Bildungsgang „Erzieher 0 bis 10“ kann bereits während der Modellphase als Ersatzschule angeboten werden.

(5) Wird dieser Bildungsgang an einer bestehenden Ersatzschule neu eingerichtet, kann die Finanzhilfe bereits ab Beginn des Unterrichts gewährt werden.

(6) Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders hohen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden schrittweise an ausgewählten Schulen eingerichtet.

(7) Diagnoseförderlerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen werden seit dem Schuljahr 2024/2025 an ausgewählten Grundschulen eingerichtet.

(8) Schülerinnen und Schüler, die bereits bis zum 31. Juli 2026 eine Diagnoseförderklasse besuchen, werden nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter unterrichtet.

(9) Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden schrittweise bis spätestens zum 31. Juli 2030 aufgehoben. Während der Übergangszeit gelten besondere Regelungen für die dort beschulten Jahrgangsstufen.

(10) Bis Ende des Jahres 2030 benötigen Schulträger für die Bildung neuer Eingangsklassen keine Genehmigung mehr. Sie müssen die oberste Schulbehörde lediglich darüber informieren.

(11) Für die Schuljahre 2025/2026 und 2026/2027 gelten besondere Übergangsregelungen zur Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen. Dabei wird ein zusätzlicher Versorgungszuschlag berücksichtigt.

(12) Für den Schullastenausgleich des Schuljahres 2019/2020 gelten weiterhin die damals maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.

______________________

Praxis-Beispiel: Eine Grundschule richtet zum Schuljahr 2024/2025 erstmals eine Diagnoseförderlerngruppe ein. Gleichzeitig besuchen einige Kinder noch eine bestehende Diagnoseförderklasse. Während die neue Lerngruppe bereits nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen arbeitet, werden die Kinder in der Diagnoseförderklasse bis zum Ende der Übergangsfrist nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet.

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