§ 118 SchulG M-V

  • Die Ersatzschulen

    (1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den Bildungsgängen oder Schularten entsprechen, die in Teil 3 dieses Gesetzes genannt sind.


    (2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Ersatzschulen ist durch die zuständige Schulbehörde die Möglichkeit einzuräumen, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen.


    (3) Die Freien Waldorfschulen sind Schulen besonderer pädagogischer Konzeption, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Jahrgangsstufe 1 bis Jahrgangsstufe 12 Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Jahrgangsstufe 13 auf der Jahrgangsstufe 12 der Waldorfschule aufbauend auf die allgemeine Hochschulreife vorbereiten. Sie gelten als Ersatzschulen.

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