§ 111 SchulG M-V

  • Personalkosten der äußeren Schulverwaltung

    Die Schulträger tragen ferner

    1. die Personalkosten der an der Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die nicht Personal im Sinne des § 109 Abs. 1 SchulG M-V sind, sowie des Personals an Internaten,
    2. die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage des Schulträgers,
    3. die Kosten für gesundheitssichernde Maßnahmen und die arbeitsmedizinische Betreuung der in Nummer 1 genannten Bediensteten.
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