§ 106 SchulG M-V

  • Schulbezeichnung und Schulname

    (1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulart und den Schulort angibt. Bei organisatorischer Verbindung von Schulen muss die Bezeichnung sämtlicher Schularten enthalten sein. § 29 Satz 2 SchulG M-V bleibt unberührt.


    (2) Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Schulkonferenz einen Namen geben. Die Namensgebung soll die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützen. Schulen nach § 17 SchulG M-V können statt der Angabe der Schulart die Bezeichnung, Verbundene Regionale Schule und Gymnasium‘ führen; Satz 1 gilt entsprechend.


    (3) In der Bezeichnung und im Namen muss sich jede Schule von den anderen an demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.

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