§ 045a SchulG M-V

  • Schließung von Schulen und Zuweisung von Schülerinnen und Schülern

    (1) Eine Grundschule muss mindestens drei, eine Schule nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b bis e SchulG M-V mindestens vier Jahrgangsstufen führen. Sie ist vom Schulträger vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird.


    (2) Eine Schule, die keine Eingangsklassen mehr führt und zukünftig die Schülermindestzahlen nach Absatz 3 in den verbleibenden Jahrgangsstufen unterschreiten wird, ist vom Schulträger vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird.


    (3) Es gelten folgende Schülermindestzahlen:


    1. für die Grundschule mit drei Jahrgangsstufen:
    42 Schülerinnen und Schüler,
    2. für die Regionale Schule mit fünf Jahrgangsstufen:70 Schülerinnen und Schüler,
    3. für die Regionale Schule mit vier Jahrgangsstufen:56 Schülerinnen und Schüler.


    (4) Die zuständige Schulbehörde weist die Schülerinnen und Schüler in den Fällen der Absätze 1 und 2 zum folgenden Schuljahr einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b bis e SchulG M-V zu, an der die Schülerinnen und Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können. Die Zuweisung erfolgt unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 SchulG M-V und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108 SchulG M-V. § 45 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V gilt entsprechend.


    (5) Über Anträge der Schulträger auf Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die oberste Schulbehörde unter Berücksichtigung der Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren der Aufhebung von Schulen zeitlich befristet oder unbefristet unselbstständige Außen- oder Nebenstellen geführt werden sollen.

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