§ 0240a BGB

  • Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:

    1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Abs. 1 BGB, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie
    2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079 BGB, 1288 Abs. 1 BGB und § 2119 BGB.

    (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.


    Fassung ab 01. Jul 2022

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    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:

    1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Abs. 1 BGB, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie
    2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079 BGB, 1288 Abs. 1 BGB und § 2119 BGB.

    (2) ...


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    Neu seit 01. Jul 2022

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