Artikel 44 EMRK

  • Endgültige Urteile

    (1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.


    (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

    • a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
    • b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
    • c) wenn der Ausschuss der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 EMRK abgelehnt hat.

    (3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

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