(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
- a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
- b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
- c) wenn der Ausschuss der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 EMRK abgelehnt hat.
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.