§ 3e NetzDG

  • Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften

    (1) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.


    (2) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Abs. 2 und 3 NetzDG Sitzland ist oder als Sitzland gilt. Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen nach § 3d Abs. 1 Nr. 2 und 3 NetzDG, welche Inhalte haben, die den Tatbestand der §§ 111 StGB, 130 Abs. 1 oder 2 StGB, der §§ 131 StGB, 140 StGB, 166 StGB oder 184b StGB (des Strafgesetzbuches) erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Abweichend von § 1 Abs. 2 NetzDG sind diese Anbieter von Videosharingplattform-Diensten von den Pflichten nach den §§ 2 NetzDG, 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 NetzDG und § 3a NetzDG befreit.


    (3) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, bei denen gemäß § 3d Abs. 2 und 3 NetzDG ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gelten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen die Pflichten nach den §§ 2 NetzDG, 3 NetzDG und 3b NetzDG nur auf der Grundlage und im Umfang einer Anordnung der in § 4 NetzDG genannten Behörde. Die Anordnung darf nur ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG (des Telemediengesetzes) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4 NetzDG genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 TMG (des Telemediengesetzes) vorliegen.


    (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes dieses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen verboten ist.


    Fassung neu ab 28. Jun 2021

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