V R 69/06 - Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfclubs

  • Die Entscheidung betrifft einen Golfverein mit hohen vorsteuerbelasteten Investitionen, dem nicht an der Steuerfreiheit seiner Umsätze, sondern - um den Vorsteuerabzug zu erhalten - an der Steuerpflicht seiner Umsätze gelegen war.

    Steuerfrei sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an die Sportler. Dagegen sind nach § 4 Nr. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) nur die "sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit. Die Überlassung von Sportanlagen an Sportler zur Nutzung ist - so der Bundesfinanzhof (BFH) - keine "sportliche Veranstaltung" i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG, sondern nur Voraussetzung dafür. Ist für den Sportverein die Steuerfreiheit günstiger, kann er sich zwar unmittelbar auf die Richtlinie berufen. Er muss es nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzuges im Ergebnis das nationale Recht (Steuerpflicht der Umsätze) für ihn günstiger ist.


    Allerdings ist bei der "Günstigerprüfung" zu beachten: Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat der BFH jetzt klargestellt, dass auch diese als Entgelt der Mitglieder für die dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung der Sportanlagen der Golfanlage durch den Verein zu berücksichtigen sind und deshalb der Umsatzsteuer unterliegen. [@]


    Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.10.07, AZ. V R 69/06

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