§ 007 TMG

  • Allgemeine Grundsätze

    (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.


    (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 TMG bis 10 TMG sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.


    (3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 TMG bis 10 TMG unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TTDSG (des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) ist zu wahren.


    (4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG nicht.


    Fassung ab 01. Dez 2021


    ____________________________


    Fassung bis einschl 30. Nov 2021


    (1) - (2) ...


    (3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 TMG bis 10 TMG unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) ist zu wahren.


    (4) ...


    ___________________________


    Fassung bis einschl 12. Okt 2017


    (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.


    (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 TMG bis 10 TMG sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 TMG bis 10 TMG unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) ist zu wahren.

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

    7 Min Datenschutz
    Zur Buchung (EUR 7,00 / 1 Monat)

    7 Min Datenschutz juristi.e-Seminar

    Aus- und Weiterbildung

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft