§ 76 SGB X

  • Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

    (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 StGB und § 203 Abs. 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.


    (2) Absatz 1 gilt nicht

    1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,
    2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 SGB X und des § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB X,
    3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (des Elften Buches).

    (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Abs. 1 bis 3 und 3b SGB V, des § 275c Abs. 1 SGB V und des § 275d Abs. 1 SGB V (des Fünften Buches), soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden.


    Fassung ab 01. Jan 2020


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2019


    (1) - (2) ...


    (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 SGB V (des Fünften Buches).

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