(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 BGB bis 1515 BGB bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 BGB bis 1515 BGB bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.