Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich ein Dritter gegenüber dem Schuldner, dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Hier hat nur der Schuldner im Innenverhältnis gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit; der Gläubiger kann sich im Außenverhältnis an den Schuldner halten. Er hat gegen den Dritten keinen Rechtsanspruch.