Die gemeine Not überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Gefahr und ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage von einer gewissen Erheblichkeit. (Tröndle/Fischer § 323c Rnr. 3c; S/S-Cramer/Sternberg-Lieben § 323c Rnr. 8; SK-Rudolphi § 323c Rnr. 10)