Strafrecht - besonderer Teil - unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte. (S/S-Heine vor § 306 Rnr. 19; SK-Rudolphi § 323c Rnr. 10)