Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. In einigen Rechtsbeziehungen gilt eine Haftungseinschränkung auf diejenige Sorgfalt, die der Schädiger auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, insbesondere bei der Fürsorge für fremdes Vermögen: der unentgeltliche Verwahrer (vgl. § 690 BGB), der BGB-Gesellschafter (§ 708 BGB), die Ehegatten (§ 1359 BGB), die Eltern (§ 1664 BGB), der Vorerbe (§ 2131 BGB). Diese Haftungserleichterung endet jedoch bei grober Fahrlässigkeit (vgl. § 277 BGB).
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