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  • Zivilrecht - Schuldrecht allgemeiner Teil §§ 320 ff BGB

    Ich gebe, damit du gibst. Charakteristikum des gegenseitigen Vertrages. Die beiderseitigen Verpflichtungen stehen, anders als beim einseitig verpflichtenden Vertrag (z.B. Leihe, Darlehen), in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis (sogenanntes Synallagma).

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