Eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts ist "eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden darf." (BVerfGE 18, 441, 448 f.).
Die Wiener Vertragsrechtskonvention ordnet für Vertragsbestimmungen, die in Widerspruch zum ius cogens stehen, die Nichtigkeit an (Art. 64). Welche Normen als ius cogens gewertet werden ist umstritten.