§ 164 BGB
Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der für einen Gewerbebetrieb ein Geschäft abschliesst, auch dann, wenn er seine Vertreterstellung nicht erkennen lässt, als Vertreter des Inhaber behandelt wird, - wenn er für den Inhaber handeln und - wenn auch der GeschäftsPartner mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abschließen will.