Handeln für den Gewerbebetrieb

  • Zivilrecht - Handelsrecht - Vertretung § 164 BGB Offenheitsgrundsatz

    § 164 BGB


    Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der für einen Gewerbebetrieb ein Geschäft abschliesst, auch dann, wenn er seine Vertreterstellung nicht erkennen lässt, als Vertreter des Inhaber behandelt wird, - wenn er für den Inhaber handeln und - wenn auch der GeschäftsPartner mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abschließen will.

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