ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Leistung (Zahlung) zu erbringen hat. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, muss der Geldschuldner gem. § 270 Abs. 1 BGB die Zahlung auf eigene Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermitteln. Bei Verbindlichkeiten gegenüber einem gewerblichen Gläubiger ist die Zahlung an den Ort der Niederlassung des Gewerbes zu übermitteln. Der Schuldner darf dabei kein Verbaucher sein