ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Leistung (Zahlung) zu erbringen hat. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, muss der Geldschuldner gem. § 270 Abs. 1 BGB die Zahlung auf eigene Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermitteln. Bei Verbindlichkeiten gegenüber einem gewerblichen Gläubiger ist die Zahlung an den Ort der Niederlassung des Gewerbes zu übermitteln. Der Schuldner darf dabei kein Verbaucher sein
juristi.kon
Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W