Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 81a, 81c StPO ist ein Zwangsmittel das darauf abzielt, die Beschaffenheit des Körpers oder eines Körperteils, den psychischen Zustand des Beschuldigten oder die Hirnfunktion durch sinnliche Wahrnehmung ohne körperlichen Eingriff festzustellen.