hiernach ist Aussteller der Urkunde, wer sie selbst körperlich hergestellt hat. (Frank, Das Strafgesetzbuch für das Dt. Reich 18. Aufl. 1931, § 267 Anm. 1)
Diese Theorie hat sich jedoch nicht durchgesetzt, weil sie zu unlösbaren Problemen bei der Stellvertretung führt.