Körperlichkeitstheorie

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    hiernach ist Aussteller der Urkunde, wer sie selbst körperlich hergestellt hat. (Frank, Das Strafgesetzbuch für das Dt. Reich 18. Aufl. 1931, § 267 Anm. 1)


    Diese Theorie hat sich jedoch nicht durchgesetzt, weil sie zu unlösbaren Problemen bei der Stellvertretung führt.

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