Alles anzeigenPressemitteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg vom 07.10.2019.
In seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Webseitenbetreiber Cookies nur unter aktiver und freiwilliger Einwilligung der Nutzer verwenden dürfen. Informationen über die Funktionsdauer der Cookies sowie über die Möglichkeit Dritter, auf die erhobenen Daten zuzugreifen, sind dafür unabdingbar. Voreingestellte Zustimmungen erklärte der Europäische Gerichtshof für unzulässig.
Unter Cookies versteht man kleine Dateien, die Webseitenbetreiber auf dem Computer des Nutzers speichern. Im Fokus der Kritik stehen solche Cookies, die für die Funktionsfähigkeit von Webseiten nicht erforderlich sind. Diese dienen den Betreibern beispielsweise zur Analyse des Surfverhaltens bzw. der Präferenzen von Seitenbesuchern oder werden zum Zweck der personalisierten Werbung verwendet. Teilweise werden solche Informationen in großem Umfang an Dritte weitergegeben.
Dagmar Hartge:
Das Urteil beantwortet die seit langem umstrittene Frage, wie Cookies datenschutzgerecht eingesetzt werden können – und das mit begrüßenswerter Klarheit. Sowohl öffentliche Stellen als auch Unternehmen und Vereine in Brandenburg, die in ihren Internetangeboten Cookies verwenden, sind aufgefordert, jetzt aktiv zu werden: Sie müssen die Cookie-Funktionen ihrer Webseiten überprüfen, verständliche Optionen für die Nutzer konzipieren und ihre Datenschutz- und Cookie-Hinweise überarbeiten.
Eine aktive Einwilligung haben viele deutsche Anbieter bislang nicht vorgesehen. Pauschal heißt es auf zahlreichen Cookie-Bannern beispielsweise, durch die weitere Nutzung einer Webseite stimme man der Verwendung von Cookies zu, oder ein entsprechendes Kästchen ist bereits angekreuzt. Diese Vorgehensweise ist jetzt eindeutig nicht mehr haltbar. Mit seiner Klarstellung, dass auch die Nutzer in Deutschland das Recht haben, aktiv über die Verwendung von Cookies zu entscheiden, trägt der Europäische Gerichtshof wesentlich zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung bei. Das Urteil bestätigt die bislang vertretene Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Der Volltext des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019 (Rechtssache C-673/17) ist unter curia.europa.eu abrufbar. Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder geben Anbietern von Telemedien in einer Orientierungshilfe Hinweise zur Anpassung ihrer Internetangebote. Sie kann unter www.lda.brandenburg.de heruntergeladen werden.
Die Pressemitteilungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg können hier abgerufen werden.
Download Einwilligung in Cookies – Webseitenbetreiber müssen jetzt handeln! als PDF
Quelle: https://www.datenschutz.de/ein…er-muessen-jetzt-handeln/