§ 2355 BGB

  • aufgehoben

    aufgehoben)


    Fassung ab 17. Aug 2015

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    Fassung bis einschl 16. Aug 2015


    § 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag


    Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

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