Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d UrhG und 61f UrhG zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Fassung neu ab 07. Jun 2021