§ 036d UrhG

  • Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften

    (1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d UrhG oder § 32e UrhG nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Abs. 2 UrhG erfüllen.


    (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.


    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d UrhG oder § 32e UrhG in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht.


    (4) § 36b Abs. 2 UrhG ist anzuwenden.


    Fassung neu ab 07. Jun 2021

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft