(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a UrhG bis 60f UrhG zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Abs. 4 UrhG und § 60f Abs. 1 UrhG oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Abs. 5 UrhG zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.