• Wertgebühren aus der Staatskasse

    Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 RVG Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:



    Gegenstandswert bis ... EuroGebühr ... Euro
    5.000
    6.000
    7.000
    8.000
    9.000
    10.000
    13.000
    16.000
    19.000
    22.000
    25.000
    30.000
    35.000
    40.000
    45.000
    50.000
    über 50 000
    284
    295
    306
    317
    328
    339
    354
    369
    384
    399
    414
    453
    492
    531
    570
    609
    659
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